Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist kein Raum,
- wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist,
- was auch dann zu bejahen ist, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.09.2015 – XII ZB 226/15 – hingewiesen.
Wie der Senat ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG dem Umstand Rechnung getragen, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist.
- Gerade in Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe oder konkret zu erwartender Wiederholung (§ 62 Abs. 2 FamFG) soll die Klärung von Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht daran scheitern,
- dass das für die Rechtsverfolgung grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung, etwa zeitlichem Ablauf einer Genehmigung, entfallen ist.
Die Regelung des § 62 Abs. 1 FamFG eröffnet dem Betroffenen mithin die Möglichkeit,
- eine gerichtliche Feststellung der Rechtslage zu erhalten,
- obwohl in der Hauptsache selbst – aufgrund der Erledigung – keine Regelung mehr möglich ist.
Demnach ist für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG dann kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist, was auch dann zu bejahen ist, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
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