Ist ein schriftlicher Liefervertrag über die Entnahme von Energie (beispielsweise Strom oder Gas) nicht abgeschlossen und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet, richtet sich, sofern gegenteilige Anhaltspunkte nicht vorhanden sind,
- das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter bzw. Pächter und
- wird von demjenigen Mieter oder Pächter, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter oder Pächter.
Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.07.2014 – VIII ZR 313/13 – entschieden und damit seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert.
Danach kann ein Energieversorgungsunternehmen die Vergütung für die für ein Einfamilienhaus verbrauchte Energie auch von einem Mitmieter verlangen, der einen Mietvertrag lediglich aus „Bonitätsgründen“ als zweiter Mieter unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt hat.
Denn wer einen Mietvertrag unterzeichnet und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen lässt, duldet es willentlich, dass er die – beispielsweise zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nimmt, Gas verbraucht und damit die Realofferte des Energieversorgungsunternehmen annimmt.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 22.07.2014 – Nr. 116/2014 – mitgeteilt.
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