Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten,
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 02.02.2015 – 4 Ss 721/13 – hingewiesen.
Danach kommt, wenn ein Fahrschüler während einer Ausbildungsfahrt nach rechts über die Fahrbahnmitte geraten ist und dort an einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Fremdsachschaden verursacht hat, bei dem Fahrlehrer
- keine Verurteilung wegen fahrlässig begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot sowie der Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVO in Betracht,
- sondern nur eine Verurteilung wegen fahrlässigen Schädigens eines anderen Verkehrsteilnehmers nach §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, falls die Schädigung des Anderen von dem Fahrlehrer durch Unterlassen eines ihm möglichen und zumutbaren Eingreifens schuldhaft (mit)verursacht worden ist.
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