Der öffentlich getragene Schriftzug „FCK CPS“ kann eine Beleidigung sein

Der öffentlich getragene Schriftzug „FCK CPS“ kann eine Beleidigung sein

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.04.2015

  • entschieden, dass der Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und
  • eine 19-jährige Studentin, die während einer Kundgebung eine schwarze Umhängetasche, die in großen Lettern mit der Aufschrift „FCK CPS“ bedruckt war, so getragen hatte, dass der Schriftzug auch von den bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten gut wahrgenommen werden konnte und die den Schriftzug auch nach dem Hinweis eines Polizeibeamten, dass dies eine Beleidigung darstelle, trotz  Androhung einer Strafanzeige nicht dauerhaft verdeckt hatte, wegen Beleidigung eines Polizeibeamten zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.

 

Die Entscheidung begründete das AG München damit, dass

  • die Aufschrift „FCK CPS“ für den beleidigenden Ausdruck „Fuck Cops“ stehe und
  • die Studentin mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei habe ausdrücken wollen.

 

Die Beleidigung habe sich auch gegen die konkret eingesetzten Polizeibeamten gerichtet. Der Studentin sei dies spätestens bewusst geworden, als der Polizeibeamte sie wegen des Schriftzugs auf der Tasche angesprochen habe. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und auch strafbar sei.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 17.08.2015 – 49/15 – mitgeteilt.

 

 


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