Die Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetversandhändlers ist
- wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unzulässig,
- weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 25.09.2014 – 4 U 99/14 – entschieden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass das Abtretungsverbot
- den Weiterverkauf des Verbrauchers behindert, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwert und
- neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer benachteiligt.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 29.10.2015 mitgeteilt.
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