Die Bestimmung des Strafrahmens.

Die Bestimmung des Strafrahmens.

In den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat

  • einen minderschweren Fall vorsieht und
  • im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 Strafgesetzbuch (StGB) gegeben ist,

ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt.
Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind.
Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minderschweren Falles abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen.
Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minderschweren Falles nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.10.2011 – 2 StR 218/11 –).

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 08.07.2014 – 3 StR 287/14 – hingewiesen.

 


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