Die Prozessführungsermächtigung

Die Prozessführungsermächtigung

Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen bedarf es

  • zum einen einer entsprechenden Ermächtigung des Berechtigten und
  • zum anderen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der Durchsetzung des Rechts.
  • Zudem müssen die Voraussetzungen für eine zunächst gegebene gewillkürte Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen und dürfen nicht entfallen sein.

 

Widerrufen mit materiell-rechtlicher Wirkung kann eine erteilte Prozessführungsbefugnis auch während des Rechtsstreits und zwar, sofern sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht Abweichendes, z.B. die Unwiderruflichkeit der Ermächtigung, ergibt,  solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind.

Allerdings führt ein hiernach im Verhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ermächtigten materiell-rechtlich wirksamer Widerruf der Prozessführungsermächtigung nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Klage.

  • Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung der beklagten Partei, bleibt er verfahrensrechtlich ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis der klagenden Partei, sofern nicht die beklagte Partei einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt bzw., weil darin die Zustimmung liegt, die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt.
    Das bedeutet, stimmt die beklagte Partei in einem solchen Fall einer Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu, ist die Ermächtigung der klagenden Partei, auch wenn sie materiell-rechtlich wirksam widerrufen wurde, mit Rücksicht auf den Vorrang des Prozessrechts in diesem Bereich (vgl. § 51 Zivilprozessordnung (ZPO)) als fortbestehend anzusehen und der Rechtsstreit – vorbehaltlich eines Eintritts des Rechtsinhabers in den Prozess nach den Regeln über den Parteiwechsel (vgl. zu dieser Möglichkeit Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.07.1993 – IV ZR 190/92 –) – mit dem Prozessstandschafter fortzusetzen.
  • Ist der Widerruf dagegen vor der Einlassung der beklagten Partei zur Hauptsache erfolgt, entzieht dieser der klagenden Partei die Prozessführungsbefugnis mit der Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
    Unberührt bleibt auch in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Rechtsinhaber anstelle des Ermächtigten nach den Regeln über den Parteiwechsel (§ 263 ZPO) in den Prozess eintritt.
    Eine entsprechende Anwendung der §§ 239 ff. ZPO kommt dagegen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des gewillkürten Prozessstandschafters mit der des materiellen Rechtsinhabers nicht in Betracht.

 

Das hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 128/14 – entschieden.

 


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