Die Verurteilung wegen einer Straftat mit hohem Aggressionspotential kann für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass sein die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

Die Verurteilung wegen einer Straftat mit hohem Aggressionspotential kann für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass sein die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Dass das Strafgericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) entzogen hat, schließt ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV nicht aus.
Denn die Vorschriften des § 69 StGB und des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV knüpfen an verschiedene Tatbestände an und haben unterschiedliche Regelungszwecke.

  • Mit der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB wird eine konkrete, mit der Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang stehende Straftat repressiv sanktioniert.
  • Mit der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dagegen wird im Interesse der Straßenverkehrssicherheit präventiv geklärt, ob eine erhebliche Straftat – im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers) – die Fahreignung ausschließt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.

Der Begriff „erheblich“ ist nach der Gesetzesbegründung zur Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.07.2008 nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist.
Ein ausreichender Bezug zur Kraftfahreignung liegt bereits vor, wenn der Täter bei der Begehung der abgeurteilten Tat eine außerordentliche Gewalttätigkeit und ein sehr hohes Aggressionspotential bewiesen hat. In einem solchen Fall bestehen begründete Zweifel daran, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann klären, ob auch bei der Straßenverkehrsteilnahme zu erwarten ist, dass der Straftäter rücksichtslos eigene Interessen durchsetzen und dabei erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14.08.2012 – 11 C 12.1746 –).

Die Kosten der Begutachtung aufzubringen mutet das Gesetz in solchen Fällen einem Straftäter ebenso zu, wie es einem Kraftfahrer zumutet die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind.

Darauf hat der 11. Senat des BayVGH mit Beschluss vom 25.03.2014 – 11 C 13.1837 – hingewiesen.

 


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