Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Volljährige können nach § 1901c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Fall ihrer Betreuungsbedürftigkeit in einem Schriftstück

  • Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung äußern (Betreuungsverfügung) oder
  • eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigen (Betreuungsvollmacht).

 

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt,

  • Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen
  • öffentlich zu beglaubigen.

 

Eine solche öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29  Grundbuchordnung (GBO).

Die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen,

  • umfasst auch transmortale Vorsorgevollmachten,
  • d. h. Vorsorgevollmachten, die nach dem Willen des Vollmachtgebers zu seinen Lebzeiten und noch nach seinem Tod gelten sollen.

 

Der Begriff der Vorsorgevollmacht begrenzt die Vollmacht nämlich weder inhaltlich noch zeitlich. Vielmehr liegt es in der Hand des Vollmachtgebers, die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit das Erlöschen der Vollmacht zu regeln.
Legt der Vollmachtgeber ausdrücklich die Geltung der Vollmacht bis über den Tod hinaus fest, so will er gerade verhindern, dass aus dem Vorsorgecharakter der Vollmacht der Schluss gezogen wird, dass die Vollmacht nur für die Dauer einer Betreuungsbedürftigkeit gelten soll.

Dass es sich bei einer Vollmacht um eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 BtBG handelt, lässt sich erkennen,  

  • am Motiv der Erteilung, nämlich daran, dass die Vollmacht zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung erteilt worden ist sowie
  • an Hand charakteristischer Bestimmungen in der Vollmacht, wobei wichtige Indizien Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind.

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15 – hingewiesen.

 


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