Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen.

Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht das unterhaltspflichtige Einkommen.

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 10.12.2013 – 2 UF 216/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten getrennt lebende Eheleute über Trennungsunterhalt.
Dem unterhaltspflichtigen Ehemann stand ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzte der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein.
Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.

Der Ehemann vertrat die Auffassung, ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens, sei nicht zu berücksichtigen, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige, so dass kein anzurechnender Privatvorteil vorliege.

Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm war nicht dieser Auffassung und lehnte es ab, den mit monatlich 236,00 € in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Nutzungsvorteil, als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen.

Wie der Senat ausführte, werde der monatliche Betrag für den PKW zwar in Höhe von jeweils 236,00 € als Bruttoeinkommen behandelt, entsprechend versteuert und sodann als Nettobetrag dem Einkommen wieder abgezogen. Aus den Abrechnungen ergebe sich insoweit, dass dem Ehemann insoweit ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 236,00 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde.
Soweit der Nutzungsvorteil von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Ehemann als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.07.2008 – XII ZR 109/05 –).

Dass der Ehemann durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines PKW erspart.
Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 – 10 UF 44/02 –; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 17 UF 128/09 –). Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist – hier – identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.

Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.02.1999 – 12 UF 1545/98 –), war vorliegend nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar.
Der Antragsgegner hatte unwidersprochen behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.  

Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen.
In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, war aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht dargetan, was indes zu seinen Lasten geht.
Sein Hinweis, er hätte sich ein derartiges Fahrzeug nie angeschafft, habe also keine Aufwendungen erspart, verfing damit nicht. Denn nach seiner unwidersprochen gebliebenen Behauptung weigert sich die gemeinsame Tochter, mit ihm auf dem Motorrad zu fahren, so dass er sich allein schon wegen der Ausübung der Umgangskontakte ein Fahrzeug hätte zulegen müssen, so dass Aufwendungen erspart sind.

 


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