…. Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf
- Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Fahrzeughersteller (hier die VW AG)
haben können.
Einem Käufer,
- der von einem Händler einen vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben hat und
- wegen Ausstattens des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Fahrzeughersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist,
steht auch nach Verjährung seines Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB
- wegen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung,
dem Grunde nach ein
- Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB
zu, wenn dem Erwerb des Neuwagens bei dem Händler
- die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde lag und
- der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen haben, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt hat,
weil dann
- der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und
- der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits
auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 –).
Hat der Händler dagegen das streitgegenständliche Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf
- auf eigene Kosten und
- eigenes Absatzrisiko
erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang, so dass,
- nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB,
auch kein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht (BGH, Urteil vom 21.03.2022 – VIa ZR 275/21 –).
Darauf und dass diese Grundsätze auch für den Erwerb
- im Wege des EU-Reimports
- – also wenn von einem Käufer bei einem deutschen Händler als EU-Reimport ein Neuwagen bestellt wurde und der deutsche Händler das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer von einem Händler in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten und dieser es von dem Hersteller erworben hatte –
gelten, so dass auch hier die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB davon abhängt, ob der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem
- korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller
geführt hat, was nur dann der Fall ist, wenn
- weder der inländische Händler
- noch der ausländische Zwischenhändler
das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten
- auf eigene Kosten und
- eigenes Absatzrisiko
erworben haben, hat der BGH
- mit Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21 –
hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Übrigens:
Besteht der Anspruch nach § 852 BGB kann der Fahrzeugkäufer vom Fahrzeughersteller verlangen,
- Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. des erlangten Händlerkaufpreises,
allerdings,
- da der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter reicht als der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliegende Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB,
abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer,
- Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.
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