Dieselgate: BGH entscheidet, dass auch bei vom Dieselskandal betroffenen EU-Reimporten Käufer nach Verjährung des 

Dieselgate: BGH entscheidet, dass auch bei vom Dieselskandal betroffenen EU-Reimporten Käufer nach Verjährung des 

…. Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Fahrzeughersteller (hier die VW AG) 

haben können.

Einem Käufer, 

  • der von einem Händler einen vom Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben hat und
  • wegen Ausstattens des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vom Fahrzeughersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist,  

steht auch nach Verjährung seines Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB 

  • wegen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

dem Grunde nach ein 

  • Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB

zu, wenn dem Erwerb des Neuwagens bei dem Händler 

  • die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde lag und 
  • der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen haben, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt hat, 

weil dann 

  • der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und 
  • der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits 

auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 –).

Hat der Händler dagegen das streitgegenständliche Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf 

  • auf eigene Kosten und 
  • eigenes Absatzrisiko 

erworben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang, so dass,  

  • nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB,

auch kein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB besteht (BGH, Urteil vom 21.03.2022 – VIa ZR 275/21 –). 

Darauf und dass diese Grundsätze auch für den Erwerb 

  • im Wege des EU-Reimports
  • – also wenn von einem Käufer bei einem deutschen Händler als EU-Reimport ein Neuwagen bestellt wurde und der deutsche Händler das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer von einem Händler in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erhalten und dieser es von dem Hersteller erworben hatte – 

gelten, so dass auch hier die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB davon abhängt, ob der Fahrzeugerwerb durch den geschädigten Erwerber zu einem 

  • korrespondierenden Vermögenszuwachs beim Hersteller 

geführt hat, was nur dann der Fall ist, wenn 

  • weder der inländische Händler 
  • noch der ausländische Zwischenhändler 

das Fahrzeug zuvor unabhängig von der Bestellung des Geschädigten 

  • auf eigene Kosten und 
  • eigenes Absatzrisiko 

erworben haben, hat der BGH 

  • mit Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21 – 

hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Besteht der Anspruch nach § 852 BGB kann der Fahrzeugkäufer vom Fahrzeughersteller verlangen,   

  • Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. des erlangten Händlerkaufpreises,

allerdings,

  • da der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter reicht als der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliegende Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB,

abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer, 

  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

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