…. handelt.
Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat
nochmals klargestellt, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die
so regelt, dass diese Abgasrückführungsrate bei einer Umgebungstemperatur
- unter – 9 Grad Celsius bei 0 %,
- zwischen – 9 und 11 Grad Celsius bei 85 %
und
ansteigend, ab einer Umgebungstemperatur
- von 15 Grad Celsius bei 100 %
liegt, so dass die Reinigung der Abgase durch dieses Rückführungssystem
voll wirksam ist, wenn die Umgebungstemperatur
liegt (sog. Thermofenster), grundsätzlich eine nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007
- unzulässige Abschalteinrichtung
darstellt.
Zulässig kann ein solches Thermofenster danach nur dann sein, wenn
ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist,
- um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden,
- Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen
und wenn zum Zeitpunkt
- der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder
- des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs
keine andere technische Lösung
- unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen,
hätte abwenden können (so auch schon EuGH mit Urteilen vom 14.07.2022 in den Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 | Porsche Inter Auto und Volkswagen).
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