Dieselgate: EuGH entscheidet, dass es sich bei einem sog. Thermofenster in einem Dieselfahrzeug um eine unzulässige Abschalteinrichtung

Dieselgate: EuGH entscheidet, dass es sich bei einem sog. Thermofenster in einem Dieselfahrzeug um eine unzulässige Abschalteinrichtung

…. handelt.

Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat 

nochmals klargestellt, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die  

  • Abgasrückführungsrate

so regelt, dass diese Abgasrückführungsrate bei einer Umgebungstemperatur

  • unter – 9 Grad Celsius bei 0 %, 
  • zwischen – 9 und 11 Grad Celsius bei 85 % 

und

  • über 11 Grad Celsius 

ansteigend, ab einer Umgebungstemperatur 

  • von 15 Grad Celsius bei 100 % 

liegt, so dass die Reinigung der Abgase durch dieses Rückführungssystem 

  • nur dann 

voll wirksam ist, wenn die Umgebungstemperatur 

  • über 15 Grad Celsius 

liegt (sog. Thermofenster), grundsätzlich eine nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

darstellt.

Zulässig kann ein solches Thermofenster danach nur dann sein, wenn 

  • nachgewiesen

ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, 

  • um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, 
  • Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen 

und wenn zum Zeitpunkt 

  • der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder 
  • des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs 

keine andere technische Lösung 

  • unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, 

hätte abwenden können (so auch schon EuGH mit Urteilen vom 14.07.2022 in den Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 | Porsche Inter Auto und Volkswagen). 


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