Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt.

Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt.

Weil bei ihr ein Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt wurde und ihre Gesundheit aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist, erhält eine Patientin vom Krankenhaus und vom verantwortlichen Arzt 90.000 Euro Schmerzensgeld.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.11.2014 – 26 U 80/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • hatte sich die Klägerin Mitte Dezember wegen plötzlich aufgetretener Übelkeit in die stationäre Behandlung des beklagten Krankenhauses begeben und
  • musste dort Ende des Jahres, nachdem sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte, notfallmäßig operiert werden,
  • wobei ein ausgeprägter Verschluss des Dünndarms festgestellt worden war, der bereits zum teilweisen Absterben eines Darmteils und zu einer Perforation des Darms geführt hatte.

Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Krankenhaus und behandelnden Arzt, die die Klägerin damit begründete, dass

  • der Darmverschluss bei ihr zu spät erkannt und behandelt worden sei,
  • sie deswegen heute u.a. an einem Kurzdarmsyndrom, einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen sowie einer reaktiven Depression leide,
  • sie arbeitsunfähig sei und über 10 kg an Körpergewicht sowie mehrere cm an Körpergröße verloren habe,

hatte weitgehend Erfolg.

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm sprach der Klägerin, nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, u. a. 90.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Denn vor der Notoperation seien, wie der Senat ausführte, notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen grob fehlerhaft unterlassen worden.

  • Aufgrund der anhaltenden Beschwerden der Klägerin und der noch nicht ermittelten Ursache hätte frühzeitig abgeklärt werden müssen, ob als Ursache für die Beschwerden ein Verschluss des Dünndarms in Betracht kommt, was unterblieben worden sei.

Unter Berücksichtigung der sich aus diesem groben Behandlungsfehler ergebenden Beweislastumkehr war davon auszugehen, dass

  • durch eine frühzeitigere chirurgische Behandlung des Darmverschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit das Absterben des Darmteils und die Perforation zu verhindern gewesen wäre.
  • Ferner waren auch die Schadensfolgen der Darmverkürzung, nämlich dass der Dünndarm der Klägerin Fette und fettlösliche Substanzen nicht mehr richtig aufnehmen kann, die Osteoporose mit den Wirbelbrüchen sowie die von der Klägerin erlittene Depression der grob fehlerhaften Behandlung zuzurechnen.

Dafür hafteten die Beklagten in vollem Umfang trotz weiterer denkbarer vom Behandlungsfehler unabhängiger Ursachen.
Denn eine Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers begründet die Haftung für den gesamten Schaden, wenn – wie im Fall der Klägerin – ein auf diese Ursache zurückzuführender abgrenzbarer Teil des Schadens nicht zu bestimmen ist.

Nicht als Folge des Behandlungsfehlers anzusehen war eine bei der Klägerin aufgetretene Geschmacksempfindungsstörung, weil es sich dabei um einen Folgeschaden handelte, für den die Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nicht galt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2015 mitgeteilt.

 


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