…. während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern bekommen.
Mit Beschluss vom 05.10.2020 – 2 UF 185/19 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem während einer Lebenspartnerschaft im Wege von
- beiden Lebenspartnerinnen gemeinsam beschlossener
Fremdinseminationen die Kindsmutter zwei Söhne geboren hatte,
- die nach der Trennung der Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben waren,
entschieden, dass die ehemalige Lebenspartnerin der Kindsmutter
- auch gegen den Willen der Kindsmutter
ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen hat.
Wie der Senat ausgeführt hat, gilt, weil
- anders als bei einem Kind, das in einer Ehe geboren wird,
zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht die Kindesmutter ist, keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet wird,
- vielmehr eine solche nach den geltenden Vorschriften ausschließlich durch eine Adoption herbeigeführt werden kann,
für das Umgangsrecht der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter nach einer Trennung die Vorschrift des § 1685 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der sie als „sozialer“ Elternteil den Umgang (nur) dann verlangen kann, wenn
- sie als Bezugsperson zu qualifizieren ist und
- der Umgang dem Kindeswohl dient.
Diese Voraussetzungen lagen in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des Familiensenats vor, der das damit begründete, dass
- im Rahmen eines Zusammentreffens der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter und der Kinder bei Gericht deutlich erkennbar war, dass
die ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter für beide Kinder eine enge Bezugsperson darstellt, sie
- während der Lebenspartnerschaft
durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für diese übernommen hatte und der Umgang,
- weil dadurch die Bindung zu der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter erhalten
- sowie den Kindern ermöglicht wird, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen ist,
auch dem Kindeswohl dient (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
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