Einem Trainer der Sportlerinnen mit versteckter Kamera in Umkleidekabine filmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 01.11.2017 – 24 Ca 4261/17 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in einem Fall, in dem einem Trainer für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin fristlos gekündigt worden war,

  • weil er in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hatte,

entschieden,

  • dass die Kündigung wirksam ist.

Denn, so das ArbG,

  • derart schwerwiegende Pflichtverletzungen seien ein Grund, der gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine fristlose Kündigung rechtfertige und
  • die Kündigung sei auch gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgt (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg vom 01.11.2017 – Nr. 25/2017 –).

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