Erbeinsetzung unter Bedingung

Erbeinsetzung unter Bedingung

Kommt es

  • im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung
  • nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere,

 

so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe,

  • wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und
  • der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie anderweitig gut aufgehoben sind.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen mit Beschluss vom 19.08.2015 – 27 VI 230/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem die Erblasserin verfügt hatte, dass „im Falle ihres Todes ihr gesamtes Vermögen an die gemeinnützige Privatstiftung X unter der Voraussetzung übergehen soll, dass ihr Hund und ihre drei Katzen auf einem Anwesen der Stiftung ihr Leben weiterführen können“,
  • nach dem Tod der Erblasserin der Hund durch einen so genannten „Schutzvertrag“ bei einer anderen Organisation untergekommen war sowie die drei Katzen von einer Familie übernommen worden waren und
  • die als Erbin eingesetzte Stiftung sich deshalb, trotz Aufnahmemöglichkeit, dazu entschlossen hatte, die Tiere nicht zu übernehmen.

 

Da die Erbeinsetzung bedingt war, ist die Privatstiftung X, wie das AG ausgeführt hat, nicht Erbin der Erblasserin geworden, wobei es dahinstehen lies, ob es sich bei der Bedingung im Testament um eine aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist oder um eine auflösende Bedingung, die durch die Nichtaufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme der Tiere eingetreten ist, gehandelt hat.
Denn die Erbenstellung der Stiftung sollte jedenfalls dadurch bedingt sein, dass sich die Stiftung um die Tiere der Erblasserin auf einem Anwesen der Stiftung kümmert, was sie gerade nicht getan hat.

 


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