Erbrecht – Erbrechtliche Stellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder.

Erbrecht – Erbrechtliche Stellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder.

Durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615), sind für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 auch die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt worden.
Einem vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht demzufolge ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28. Mai 2009 verstorben ist.
Bei einem nach dem 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfall sind somit auch die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits (vor dem 29. Mai 2009) verstorben ist.
Nur für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle bleibt es bei der Regelung, dass ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2011 – IV ZR 150/10 –)

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 21.01.2013 – 31 Wx 485/12 – hingewiesen.

 

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