Erbunwürdigkeit im Fall der vollendeten oder versuchten Tötung des Erblassers.

Erbunwürdigkeit im Fall der vollendeten oder versuchten Tötung des Erblassers.

Nach § 2339 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „ist“ erbunwürdig, wer einen der im Einzelnen dort genannten Tatbestände erfüllt. Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass es auf die Motive des Erbunwürdigen nicht ankommt, er den Tatbestand des § 2339 Abs. 1 BGB mithin selbst dann erfüllt, wenn er aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat (so Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.02.2008 – IV ZR 138/07 –).

Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Anfechtungsklage gemäß §§ 2340, 2342 BGB.
Entschieden wird durch Gestaltungsurteil (BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZR 177/11 –).
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustattenkommt (§ 2341 BGB).
Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Dies richtet sich nach § 2344 BGB.

  • Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn (rückwirkend) als nicht erfolgt (Abs. 1).
  • Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (Abs. 2).

Gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unter anderem erbunwürdig,

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, d. h. eine vorsätzliche und widerrechtliche Tötung im Sinne des Strafrechts gemäß §§ 211, 212 Strafgesetzbuch (StGB) begangen oder versucht hat,
  • also grundsätzlich auch derjenige, der eine solche Tat als eingesetzter Betreuer durch den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei dem Erblasser begeht.

Das gilt jedenfalls dann, wenn

  • der Erblasser keine entsprechende Patientenverfügung hinterlassen hat,
  • keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt (was sich aus der Wertung des § 2343 BGB rechtfertigt, weil eine Tötung auf Verlangen ebenso zu behandeln ist wie die Verzeihung, die ebenfalls die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausschließt),
  • der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und
  • sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.

Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB allerdings

  • Schuldfähigkeit des Handelnden voraus,
  • wobei Darlegungs- und beweispflichtig für die Schuldunfähigkeit im Rahmen von § 2339 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung von § 827 BGB derjenige ist, der sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14 – hingewiesen.

 


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