Erkennungsdienstliche Maßnahme zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes im Bußgeldverfahren?

Erkennungsdienstliche Maßnahme zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes im Bußgeldverfahren?

§ 81b Strafprozessordnung (StPO) kann über § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • im Bußgeldverfahren zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum steht – Anwendung finden,

so dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zu seiner Identifizierung als Fahrer in diesem Fall von einem Betroffenen zu dulden sind und erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können.

  • Allerdings ist im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten und haben aufgrund dessen weniger belastende Maßnahmen Vorrang.

Ordnet der erkennende Richter, auf Anregung des von ihm mit der Erstellung eines Identitätsgutachtens beauftragten anthropologischen Sachverständigen, im Vorfeld der Hauptverhandlung die erkennungsdienstliche Behandlung eines Betroffenen durch die Kriminalpolizei zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes an,

  • ist die Anordnung dieser erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen durch die Polizei außerhalb der Hauptverhandlung unverhältnismäßig,
  • sofern ein (anderer) anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, ein Vergleichsbild des Betroffenen zur Erstellung seines Identitätsgutachtens im Rahmen des Hauptverhandlungstermins zu fertigen und sogleich auszuwerten.

Denn die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stellt für einen Betroffenen einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle – mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung – an einem zusätzlichen Termin erfolgt.

Das hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 26.08.2014 – 4 Ss 225/14 – entschieden.

Diese Entscheidung klingt gut, nützt einem Betroffenen allerdings nicht viel, weil danach auch dann,

  • wenn von einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahme auszugehen ist,
  • dies nicht zu einem Verwertungsverbot des so gewonnenen Vergleichslichtbilds führt, sofern der gerichtlichen Anordnung nicht Willkür oder eine grobe Verkennung der Rechtslage zugrunde liegen.

 


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