Falscher Sachvortrag kann zum Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe führen.

Falscher Sachvortrag kann zum Widerruf der bewilligten Prozesskostenhilfe führen.

Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die begünstigte Partei die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen durch eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung – wie z.B. die wahrheitswidrige Schilderung eines unfreiwilligen Unfallereignisses – vorgetäuscht hat.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 14.11.2014 – 9 U 165/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Kläger für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem Landgericht (LG) und ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit der Klage hatte er Schadensersatz für einen vermeintlichen Auffahrunfall begehrt, der jedoch, wie Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergab, vom Kläger provoziert worden war, so dass ihm, weil er damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Beklagten eingewilligt hatte, kein Schadensersatzanspruch zustand.

Nachdem die Schadensersatzklage deshalb vom 9. Zivilsenat des OLG Hamm rechtskräftig abgewiesen worden war, ist vom Senat auch die dem Kläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen worden.

  • Nach dieser Entscheidung ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei zwar nicht stets dann aufzuheben, wenn die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten dieser Partei verlaufen ist.
  • Ergibt sich aus der Beweisaufnahme aber,
    • dass eine Partei falsch vorgetragen hat und
    • wäre ihr Prozesskostenhilfe ohne diesen falschen Vortrag nicht gewährt worden,

kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden.

Die nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat für den Kläger in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen muss; das sind ca. 12.000 € angefallene Sachverständigenkosten, ca. 1.700 Euro Gerichtskosten und ca. 7.100 Euro Rechtsanwaltskosten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.2014 mitgeteilt.

 


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