Fettabsaugung auf Kosten der Krankenkasse?

Fettabsaugung auf Kosten der Krankenkasse?

Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Dresden mit Urteil vom 13.03.2015 – S 47 KR 541/11 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall litt die 51 Jahre alte Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem – sog. Reiterhose – im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Weitere Beschwerden resultieren aus der fortgeschrittenen Arthrose in den Kniegelenken. Die konservativen Behandlungsmaßnahmen wie manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion blieben ohne Erfolg.

Von der Krankenkasse wurde die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduzierung des krankhaften Gewebes mit der Begründung abgelehnt, dass

  • es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle,
  • es eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Anrechnung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens, die notwendige Qualifikation der Ärzte und die operativen Anforderungen nicht gebe,
  • die Therapie auch nicht für den ambulanten Bereich zugelassen sei und
  • eine Umgehung durch Ausweichen auf eine stationäre Behandlung nicht möglich sei.

 

Das SG Dresden folgte dieser Argumentation nicht, sondern entschied, dass die Kosten durch die Krankenkasse zu übernehmen sind.

Begründet hat es seine Entscheidung damit,

  • dass allein durch die Fettabsaugung eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht und
  • da die erforderliche Absaugung pro Behandlungseinheit von bis zu 6000 ml eine hochdosierte Schmerzmittelbehandlung und Infusionen zum Ausgleich des Flüssigkeitshaushalts erfordert, die Fettabsaugung nur stationär durchgeführt werden könne.

 

Des weiteren wies das SG Dresden darauf hin, dass, anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich, im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen sind, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt ist. An den Umfang dieser Studien, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls käme es bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Dresden am 21.05.2015 mitgeteilt.

 


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