Filesharing

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Eltern, die Inhaber eines Internetanschlusses sind und deren Internetanschluss auch von ihren minderjährigen Kindern genutzt wird, haften, wenn ihre minderjährigen Kinder Musikdateien zum Herunterladen verfügbar machen, wegen einer solchen Urheberechtsverletzung nicht automatisch auf Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten.

Darauf hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – hingewiesen und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).

Danach sind Eltern für durch solche Verletzungshandlungen eines minderjährigen Kindes verursachte Schäden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann verantwortlich, wenn sie ihre Aufsichtsplicht verletzt haben und

  • Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch,
  • dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

 

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht.
Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegendem Fall, in dem von der 16-jährigen Tochter eingeräumt worden war, die Musikdateien heruntergeladen zu haben, wurden die Eltern nur deshalb zum Schadensersatz in Höhe von 200 € für jeden von der Tochter heruntergeladenen Musiktitel sowie zur Zahlung der auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Abmahnkosten verurteilt, weil nicht erwiesen war, dass die Eltern ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihr eine Teilnahme daran verboten hatten.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 11.06.2015 – Nr. 92/2015 – mitgeteilt.

 


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