Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters?

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters?

Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit „Sie promovierter Arsch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne vorherige Abmahnung jedenfalls dann, wenn keine vorausgehende Provokation des Mieters durch den Vermieter vorgelegen und sich der Mieter nicht entschuldigt hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 28.11.2014 – 474 C 18543/14 – entschieden.

Das AG erachtete in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Vertragsverletzung durch die Beleidigung für so schwer wiegend, dass seiner Ansicht nach dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.
Dabei berücksichtigte es, dass die Parteien im gleichen Haus wohnten, damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich waren und sich der Mieter nachträglich nicht entschuldigt hatte.
Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB vor der Kündigung war nach Auffassung des AG deshalb nicht notwendig, weil die massive Beleidigung die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert hatte, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können und eine Abmahnung daher auch nicht erfolgversprechend gewesen wäre (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 08.05.2015 mitgeteilt.

 


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