Für den Unterricht erforderlicher Taschenrechner muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Für den Unterricht erforderlicher Taschenrechner muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Ein für den Unterricht erforderlicher grafikfähiger Taschenrechner gehört im Freistaat Sachsen zu den Lernmitteln, die nach Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung vom Träger öffentlicher Schulen für alle Schüler unentgeltlich bereitgestellt werden müssen.

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden mit Urteil vom 29.10.2015 – 5 K 2394/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • der Träger einer Schule nicht bereit war, dem eine achte Klasse besuchenden Sohn des Klägers einen grafikfähigen Taschenrechners unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und
  • der Kläger daraufhin einen solchen Taschenrechner gekauft hatte,

 

den Träger der Schule verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis hierfür in Höhe von 131,45 EUR zu erstatten.

Da, wie das VG ausgeführt hat, der Träger der Schule seine Pflicht verletzt habe, jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung zu stellen, könne der Vater des Schülers den aufgebrachten Kaufpreis als Schadensersatz vom Schulträger zurückverlangen.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Dresden am 16.11.2015 mitgeteilt. 

 


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