Gebäudeschäden durch holzzerstörenden Schwammbefall

Gebäudeschäden durch holzzerstörenden Schwammbefall

Ein Gebäudeversicherer hat dem Gebäudeeigentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit konkret nachgewiesenen Befallstellen Versicherungsschutz zu gewähren.

Darauf hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 04.06.2015 – 16 U 3/15 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Klägerin, die Eigentümerin eines mehrgeschossigen Mietobjekts war, für das bei dem beklagten Versicherer eine gleitende Neuwertversicherung bestand, die Schutz gewährte gegen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm), nämlich den echten Hausschwamm, den Kellerschwamm, den Porenschwamm, den Blättling und den Hausbockkäfer verursacht werden,

  • nach Kündigung der Versicherung, aber einen Monat vor Vertragsablauf einen erheblichen Befall mit einer versicherten Schwammart an dem Gebäude entdeckt und dies der Versicherung gemeldet,
  • die zwar für die Sanierung dieser festgestellten Schadstellen einstehen wollte, jedoch nicht für die Sanierung der Stellen an denen erst nach Ablauf der Versicherung weiterer Schwammbefall festgestellt worden war.   

 

Da sich den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen,

  • in denen es hieß, „dass der Versicherungsfall beginnt, sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer“,

 

nach Auffassung des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG eine Beschränkung auf nur diejenigen Schäden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit positiv festgestellt und der Versicherung konkret angezeigt wurden, nicht entnehmen lies, entschied der Senat, dass der Versicherer der Gebäudeeigentümerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls an dem versicherten Gebäude Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Nach den Versicherungsbedingungen könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nämlich, wie der Senat ausführte, davon ausgehen, dass mit der Wahrnehmung, dass das Gebäude von einem Pilz befallen ist, der Versicherungsbefall eingetreten ist und dann sämtlicher festgestellter weiterer Schwamm vollständig beseitigt wird.
Dies sei auch der typische Fall eines Schadens durch Schwamm.
In aller Regel wird zunächst eine einzelne Stelle auffällig werden und dadurch dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis gelangen. Dessen Meldung zieht dann weitere Untersuchungsmaßnahmen nach sich, die regelmäßig einen weiteren Befall zu Tage fördern werden, dessen Sanierung insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers ist.
Wäre es anders, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren, dass er die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 18.06.2015 – 7/2015 – mitgeteilt.

 


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