…. somatischen und psychischen Faktoren die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.02.2022 – 7 U 199/12 – entschieden, dass in einer Berufsunfähigkeitsversicherung die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer
- chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
beruhen kann und aufgrund dessen einem früher als Flugzeugabfertiger Beschäftigten,
- der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte und
dessen Arbeitsverhältnis
- wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden
mit einem Aufhebungsvertrag beendet worden war, aus seiner Berufungsunfähigkeitsversicherung
zugesprochen.
Nach dem vom OLG eingeholten internistisch-rheumatologischen Gutachten und aufwendiger Diagnostik konnte bei dem Versicherungsnehmer zwar
- sowohl eine rheumatische Erkrankung
- als auch eine Fibromyalgie
ausgeschlossen werden, feststellbar bei ihm waren aber auf somatischen Gebiet
- objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40 % (u.a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk)
angesichts derer der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der überzeugenden Diagnose einer
- „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“
mit aufgrund dadurch bedingten Leistungseinbußen des Versicherungsnehmers
- von deutlich mehr als 50 % in seinem zuletzt ausgeübten Beruf
gelangt war.
Übrigens:
Die Diagnose der
- „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ (Diagnoseschlüssel ICD-10:F45.41)
setzt
- im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“ (Diagnoseschlüssel ICD-10:F43.4)
nicht die Feststellung
- eines psychischen Konflikts oder
- einer psychosozialen Belastungssituation
voraus (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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