Da der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten einschließt, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, haben diese ein Recht darauf bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden.
Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25.07.2014 – 1 BvR 2926/13 – entschieden.
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