Haftung des Mieters für Schäden bei Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs.

Haftung des Mieters für Schäden bei Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs.

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs (§ 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter – neben dem auch möglichen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB – ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
Nimmt ein Vermieter den Mieter nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Substanzschäden in Anspruch, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist.
Daraus folgt, dass der Vermieter die anfängliche Mängelfreiheit zu Beginn des Mietverhältnisses darlegen und beweisen muss.
Gelingt der Nachweis, ist es nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des Mieters, sein fehlendes Vertretenmüssen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Das hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 21.11.2014 – 10 S 60/14 – entschieden.

 


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