In einem Internetbewertungsportal negativ bewertete Betroffene sind nicht wehrlos

In einem Internetbewertungsportal negativ bewertete Betroffene sind nicht wehrlos

Derjenige, der unter einer Internetadresse ein Portal zur Suche und Bewertung von Ärzten betreibt, in dem u.a. registrierten Nutzern die Möglichkeit geboten wird, ohne Angabe ihres Klarnamens die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten, haftet für von Nutzern seines Portals abgegebene negative Bewertungen, wenn betroffene Ärzte wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts die Entfernung der Bewertungen verlangen,

  • da es sich um keine eigenen Behauptungen handelt,
  • nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, wobei
    • sich deren Umfang nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
    • dabei maßgebliche Bedeutung dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zukommt und
    • hierbei einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden darf, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

 

Nachdem

  • der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trägt,
  • diese Gefahr durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt wird und
  • derart verdeckt abgegebene Bewertungen es einem betroffenen Arzt zudem erschweren, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen,

 

muss der Betreiber eines solchen Portals, wenn von betroffenen Ärzten eine für sie nachteilige Behandlungsbewertung beanstandet wird,

  • die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden,
  • ihn dazu anhalten, ihm den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und
  • ihn auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen.

 

Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) in der Lage gewesen ist, muss er anschließend an den Arzt weiterleiten.

Ansonsten liegt eine Verletzung der dem Portalbetreiber obliegenden Prüfpflichten vor.

Darauf hat der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Zahnarzt, der in einem Ärztebewertungsportal von einem anonymen Nutzer u. a. in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils mit der Note „6“ bewertetet worden war,

  • von dem Portalbetreiber, mit der Begründung den Bewertenden nicht behandelt zu haben, verlangt hatte, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und
  • der Portalbetreiber die Beanstandung zwar dem Nutzer zu-, dessen Antwort aber unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht an den Zahnarzt weitergeleitet und die Bewertung im Portal belassen hatte (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2016 – Nr. 49/2016 –).

 


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