Inwieweit haben Lehrer bei einer Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Übernachtungskosten?

Inwieweit haben Lehrer bei einer Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Übernachtungskosten?

Mit Urteil vom 17.04.2015 – 6 K 3315/14.F – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt entschieden, dass Lehrer, bei Teilnahme an einer Klassenfahrt,

sondern nach § 8 Abs. 1 S. 2 HRKG Anspruch auf Erstattung der höheren tatsächlichen Übernachtungskosten dann haben,

  • wenn eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestanden hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger, einem Oberstudienrat,

  • der an einer Wintersportfahrt seiner Schulklasse vom 15. bis zum 22. Februar teilgenommen und die ihm in dieser Zeit für seine Übernachtung im Schullandheim in Rechnung gestellten 302,80 Euro gegenüber dem Staatlichen Schulamt als Reisekosten geltend gemacht hatte, lediglich 160,- Euro mit der Begründung erstattet worden,
  • dass nach einem Erlass zur Ausführung des HRKG Lehr- und Begleitkräfte anstelle des Tages- oder Übernachtungsgeldes eine Aufwandsentschädigung erhalten und eine Erstattung höherer Übernachtungskosten in dem Erlass nicht vorgesehen sei.

Die Klage des Oberstudienrats hatte Erfolg.

Wie die 6. Kammer des VG Frankfurt entschied, hat der Oberstudienrat nach § 4 Abs. 1 S. 1 HRKG Anspruch auf Zahlung einer weiteren Reisekostenerstattung in Höhe von 142,80 Euro.
Nach dieser Vorschrift haben

  • Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten,
  • wobei Art und Umfang ausschließlich durch das HRKG bestimmt wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 HRKG).

Vorliegend war der Kläger Dienstreisender, weil nach § 2 Abs. 1 HRKG Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind und dazu auch die Durchführung von Klassenfahrten gehören, deren Durchführung der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gebietet.

  • Dienstreisende erhalten danach gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 HRKG für notwendige Übernachtungen ein pauschales Übernachtungsgeld von 20,- Euro pro Nacht.
  • Höhere Übernachtungskosten werden erstattet,
    • wenn sie unvermeidbar sind (§ 8 Abs. 1 S. 2 HRKG), d. h., wenn eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestand und
    • billigere Übernachtungsmöglichkeiten für den Kläger außerhalb des Schullandheims hatte es nicht gegeben.

Diese gesetzliche Regelung kann durch einen Erlass nicht außer Kraft gesetzt werden, wie auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 HRKG hervorgeht.

Hinweis:
Das Reisekostenrecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt.

 


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