Irreführendes Blinken eines Vorfahrtsberechtigten

Irreführendes Blinken eines Vorfahrtsberechtigten

Kollidiert ein Autofahrer beim Abbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße mit einem von links kommenden, auf der bevorrechtigen Straße fahrenden Pkw,

  • der (irreführend) rechts geblinkt, aber weder seine Geschwindigkeit verringert, noch bereits zum Abbiegen angesetzt hatte,
  • ist eine Haftungsverteilung 70 zu 30 zu Lasten des Wartepflichtigen angemessen.

 

Das hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 64/15 – entschieden (ebenso Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 06.09.2013 – 10 U 2336/13 –)

Für die Folgen des Unfallgeschehens haften in einem solchen Fall die Halter der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

  • weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden,
  • der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und
  • für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat, auch nicht für den auf der bevorrechtigten Straße Fahrenden und zwar unabhängig davon, ob er noch rechtzeitig hätte bremsen oder ausweichen können, denn er hatte den Fahrtrichtungsanzeiger in irreführender Weise gesetzt und damit den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ nicht genügt.

 

Bei der gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und –verschuldensanteile hat die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken berücksichtigt,

  • zu Lasten des auf der bevorrechtigten Straße Fahrenden, den Verkehrsverstoß gegen § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), weil er den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, obwohl er nicht rechts abbiegen wollte und ein solches irreführendes Blinken vorliegend einen schweren Verkehrsverstoß darstellte sowie
  • zu Lasten des Abbiegenden, die Verletzung der Vorfahrt nach § 8 StVO, weil der auf der bevorrechtigen Straße Fahrende seine Vorfahrt durch das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht verloren hatte.

 

Denn das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch einen Vorfahrtsberechtigten kann dessen Vorfahrtsrecht generell nicht aufheben,

  • sondern allenfalls ein Vertrauen des Wartepflichtigen begründen, das im Rahmen der konkreten Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile zu berücksichtigen ist und
  • ein solches Vertrauen auf das Abbiegen eines rechts blinkenden, vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs setzt voraus, dass sich das Abbiegen in der Gesamtschau der Fahrsituation – sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber – zweifelsfrei manifestiert hat (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 11.03.2008 – 4 U 228/07 –; a.A. OLG München, Urteil vom 18.09.1998 – 10 U 6463/97 – sowie Kammergericht (KG), Urteil vom 25.09.1989 – 12 U 4646/88 –, wonach der nach § 8 StVO Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen dürfen soll, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen).

 

Den nach § 8 StVO Wartepflichtigen trifft nämlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht mit der Folge, dass sich der Wartepflichtige nur eingeschränkt auf den Vertrauensgrundsatz. Er darf zwar in der Regel auf das Unterbleiben atypischer, grober Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, muss jedoch die Möglichkeit sonstiger Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten in Betracht ziehen.
Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist danach erst begründet, wenn die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststeht und da hier der auf der bevorrechtigten Straße Fahrende weder seine Geschwindigkeit verringert, noch (bereits) zum Abbiegen angesetzt hatte, durfte der Wartepflichtige auch nicht auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen. 

 


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