Jobcenter dürfen automatisierten Datenabgleich zur Ermittlung von Kapitalerträgen durchführen.

Jobcenter dürfen automatisierten Datenabgleich zur Ermittlung von Kapitalerträgen durchführen.

Mit Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R – hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass SGB II-Bezieher den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehenen Form hinnehmen müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehender Kläger sich mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage

  • gegen den automatisierten Datenabgleich gewandt,

den die Jobcenter zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen,

  • indem die Daten von SGB II-Beziehern mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen werden,
  • wobei dann daraus resultierende „Überschneidungsmitteilungen“ weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten ermöglichen.

Nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG, der die Klage abgewiesen hat,

die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil

  • sie dem Gebot der Normenklarheit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt und
  • der Gesetzgeber nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen muss, sondern ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen kann.

Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt.
Auch liegt kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen.
Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung steht ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und – mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober – nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürfen.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 24.04.2015 – Nr. 11/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fjobcenter-duerfen-automatisierten-datenabgleich-zur%2F">logged in</a> to post a comment