Jugendamt als Beistand eines Kindes für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Jugendamt als Beistand eines Kindes für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.10.2014 – XII ZB 250/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die minderjährige, bei ihrem Vater lebende Klägerin, deren Eltern verheiratet sind, aber getrennt leben und gemeinsam sorgeberechtigt sind, von ihrer Mutter Zahlung von Kindesunterhalt begehrte,
  • nachdem auf Antrag des Vaters das Jugendamt als Beistand für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bestellt worden war.

In der umstrittenen Rechtsfrage, ob der Beistand das Kind auch dann in einem Unterhaltsverfahren vertreten kann, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegen, hat sich der XII. Zivilsenat des BGH der Auffassung angeschlossen, die dies für zulässig erachtet, weil

  • gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird,
  • es nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Berechtigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein darauf ankommt, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet,
  • eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirateten Elternteil gestellt werden kann, sich im Gesetz nicht findet und
  • auch der Wortlaut des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB den wirksam bestellten Beistand von der gerichtlichen Geltendmachung des Kindesunterhalts nicht ausschließt.

§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ordnet, wie der XII. Zivilsenat des BGH weiter ausführt, lediglich an, dass der betreuende Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen kann. Daraus folge zwar, dass der betreffende Elternteil das Kind im Unterhaltsverfahren selbst nicht gesetzlich vertreten könne. Die Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand schließe das aber nicht aus. 

 


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