Kein Schadensersatz für alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgänger

Kein Schadensersatz für alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgänger

Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, weil er auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes beim Versuch sich am Aufbau eines gerade anfahrenden Lastzuges abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und Schadensersatzansprüche des Fußgängers ausschließen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 17.04.2015 – 9 U 34/14 – entschieden und die Klage eines Fußgängers abgewiesen, der wegen der bei einem solchen Vorfall erlittenen schweren Verletzungen, Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt hatte.

In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm zugrunde liegendem Fall war ein Verschulden des Lkw-Fahrers nicht festzustellen. Für ihn war der Fußgänger, als er sich dem Sattelauflieger näherte, nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen und auch eine zu späte oder falsche Reaktion konnte dem Lkw-Fahrer nicht nachgewiesen werden.

Demgegenüber lag ein Verstoß des Fußgänger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot vor, weil er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzug zugelaufen war und sich anschließend mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt hatte, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt war.

Hinter dieses in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers, das sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären lies, trat nach Ansicht des Senats die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 07.07.2015 mitgeteilt.

 


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