Auf Autobahnbahnen sind nach einer Richtlinie für Straßenmarkierungen unterbrochene Striche einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung je 6 m lang und die Zwischenräume je 12 m.
- Davon, dass dem durchschnittlichen Kraftfahrer dies bekannt ist oder bekannt sein muss, kann jedoch nicht ausgegangen werden.
- Deshalb muss ein Fahrzeugführer mit Hilfe dieser Fahrbahnmarkierungen auch seinen Abstand nicht ermitteln können.
Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 05.01.2015 – 2 Ss(Owi) 322/14 – entschieden und auf die Rechtsbeschwerde eines Lkw-Fahrers das Urteil eines Amtsgerichts (AG) aufgehoben,
- dem das AG vorgeworfen hatte, auf der Autobahn mit einem Lastwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten zu haben, was er mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung hätte erkennen können und
- gegen den deswegen nach §§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Geldbuße von 80 € verhängt worden war.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 22.01.2015 mitgeteilt.
Aber Achtung:
Das OLG verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück, weil der Senat es als möglich ansah, dass das AG im weiteren Verfahren erneut zu einer Verurteilung kommen kann.
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