Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und
- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) noch intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 15.4.2014 – 12 U 149/13 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus einer Kraftfahrtversicherung wegen eines Haftpflicht- und Kaskoschadens aufgrund eines Unfallereignisses verlangte, das sich anlässlich seiner Teilnahme an einer Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf der Nordschleife des Nürburgrings ereignet hatte.
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