Kinder- und Seniorenbetreuung nur mit entsprechender Qualifikation

Kinder- und Seniorenbetreuung nur mit entsprechender Qualifikation

Hat ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung befähigen, darf ihm eine Arbeitsgelegenheit, die ihn zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet, nicht zugewiesen werden.
 

Darauf hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mainz mit Beschluss vom 28.04.2015 – L 3 AS 99/15 B ER – in einem Fall hingewiesen, in dem der Antragsteller,

  • der früher als Bankkaufmann tätig war, derzeit eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler ausübt sowie daneben mit seiner Familie seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht,

 

vom zuständigen Jobcenter, nach dem Scheitern einer Eingliederungsvereinbarung, durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden war,

  • im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für eine GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben (Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste) tätig zu werden.

 

Der vom Antragsteller, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gestellte Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen diese Arbeitsverpflichtung hatte Erfolg, weil nach Auffassung des Senats Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müssen und die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen, wie den Antragsteller, ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet ist.

 

Das hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 01.06.2015 – 9/2015 – mitgeteilt.

 

Bei Fragen, wie man auf die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit reagieren sollte, ist es empfehlenswert sich von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Sozialrecht“ hat, beraten zu lassen.

 


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