Kollision von zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

Kollision von zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

Kollidieren zwei versetzt gegenüber auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellte Pkws beim rückwärts Ausparken ist gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine hälftige Schadensverteilung auch dann sachgerecht, wenn eines der beiden Fahrzeuge vor der Kollision bereits zum Stehen gekommen war.

Das hat das Amtsgericht (AG) Bochum mit Urteil vom 28.05.2015 – 83 C 9/15 – entschieden.

Begründet hat das AG Bochum seine Entscheidung damit, dass beim Zurücksetzen ihrer Fahrzeuge beide Fahrzeugführer besondere Vorsicht walten lassen, insbesondere jeweils auf andere auf dem Parkplatz fahrende und rangierende Fahrzeuge achten sowie gegebenenfalls von einem weiteren Heraussetzten absehen müssen und

  • ihre Sorgfaltspflicht nicht mit dem Abschluss des rückwärtigen Rangiervorgangs durch Anhalten endet,
  • sondern sie auch für das in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit ihrem Zurücksetzen stehende weitere Verkehrsgeschehen verantwortlich bleiben.

 

Für die Beachtung der Sorgfaltspflichten sowie den Verursachungsanteil mache es nämlich, wie das AG ausgeführt hat, keinen erheblichen Unterschied, welches der beiden Fahrzeuge vor der Kollision bereits zum Stehen gekommen war und welches sich noch in Bewegung befunden habe.

Anders zu beurteilen wäre die Verteilung der Haftung nach §§ 7, 18, 17 Abs. 1 StVG nur bzw. erst dann gewesen, wenn nachweisbar ein enger und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Zurücksetzten des einen Fahrzeugs und der Kollision nicht mehr bestanden hätte, also eines der beiden Fahrzeuge vor der Kollision nachweisbar schon längere Zeit gestanden wäre.
In dem der Entscheidung des AG Bochum zugrunde liegendem Fall war das eine Fahrzeug aber nicht schon längere Zeit gestanden, sondern hatte dessen Fahrer vor der Kollision erst gerade angehalten und den Vorwärtsgang eingelegt.

 


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