Kostenlos mitreisendes Kleinkind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.

Kostenlos mitreisendes Kleinkind hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 – die Klage einer noch nicht zweijährigen Klägerin,

abgewiesen, weil

  • dem Reiseveranstalter von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen in der Flugbuchungsbestätigung eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ eingeräumt worden und die Klägerin auf Grund dessen kostenlos gereist war.

Wie der X. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, nimmt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Darauf, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist, kommt es nicht an. Denn weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertige die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) am 17.03.2015 – Nr. 36/2015 – mitgeteilt.

 


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