Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen Eigenbedarfs

Ein – auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter – Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und

  • bereits hinreichend bestimmt und
  • konkretisiert ist.
     

Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14 – hingewiesen.

Ausreichend begründet ist, wie der Senat ausgeführt hat, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zwar grundsätzlich schon, wenn das Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, enthält (BGH, Urteil vom 30.04,2014 – VIII ZR 284/13 –).

Gerechtfertigt ist die Eigenbedarfskündigung allerdings nur dann, wenn sich der geltend gemachte Nutzungswunsch schon so weit „verdichtet“ hat, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.
Denn ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung (so genannte Vorratskündigung) reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus. 

 


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