1. Kühlen Kopf behalten
Häufig reagieren Mitarbeiter auf eine Kündigung emotional – das ist natürlich nachvollziehbar – zielführend ist es aber in der Regel nicht. Besser ist es, sich richtig beraten zu lassen um keine Fehler zu machen.
2. Der erste Weg führt zur Agentur für Arbeit
Haben Sie eine Kündigung erhalten sollten Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Das muss innerhalb von drei Tagen geschehen gerechnet ab Erhalt der Kündigung. Es kommt nicht darauf an, ob Ihnen Arbeitslosigkeit erst Monate später droht bspw. durch eine lange Kündigungsfrist. Grund: Die Arbeitsagentur soll für Sie so früh wie möglich einen neuen Arbeitsplatz finden.
3. Der Betriebsrat – Freund und Helfer
Mit der Kündigung wird eine Vielzahl von Fristen in Gang gesetzt. Gibt es bei Ihnen einen Betriebsrat so können Sie dort Einspruch gegen die Kündigung einlegen. Das steht in § 3 Kündigungsschutzgesetz:
„Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.“
Bitte erwarten Sie aber nicht zu viel. Ein Einspruch führt nur ganz selten zum Erfolg. Da der Betriebsrat häufig gut vernetzt ist kann er Ihnen aber zumindest weitere Informationen geben. Und Informationen sind im Hinblick auf ein Kündigungsschutzverfahren regelmäßig bares Geld wert bzw. können Ihren Job retten.
4. Anwaltlich beraten lassen – Chancen einer Klage ausloten
Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen müssen Sie das unbedingt innerhalb von drei Wochen machen. Ansonsten ist die Kündigung beinahe immer wirksam, egal welch schwere Fehler Ihr Chef begangen hat. § 4 Kündigungsschutzgesetz lautet:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht (…) erheben.“
5. Abfindung berechnen
Es mag bitter klingen, ist aber Realität. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Das liegt daran, dass das Kündigungsschutzgesetz den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern soll. Konkret bedeutet das bei einem Erfolg Ihrer Kündigungsschutzklage, dass Sie Ihren Arbeitsplatz behalten. Erweist sich die Kündigung aber als wirksam gehen Sie komplett leer aus, d.h. verlieren Job und bekommen auch keine Abfindung. In einer Vielzahl von Verfahren wird dennoch eine Abfindung gezahlt. Hier gilt: Tausche Job gegen Abfindung. Denn ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht ist häufig unklar. Mit einer Abfindung versilbern Sie Ihren gesetzlichen Kündigungsschutz.
Nur bei betriebsbedingten Kündigungen haben Sie hin und wieder einen Anspruch auf eine Abfindung, bspw. wenn ein Sozialplan vereinbart wurde oder Ihr Chef bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet.
6. Steuern sparen
Eine Abfindung soll eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Dennoch müssen Sie auf die Abfindung Einkommensteuer zahlen, nicht aber Sozialabgaben wie Beiträge zur Krankenversicherung etc.. Eine Abfindung kann also dazu führen, dass Sie sich plötzlich in einer höheren Progressionsstufe wiederfinden, sprich auch mehr Steuern anfallen.
Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 40.000 € müsste 2014 normalerweise 23,5 Prozent versteuern – inklusive Solidaritätszuschlag zahlen. Bei einer Abfindung von 40.000 € schlägt das Finanzamt zu und verlangt auf die Gesamtsumme plötzlich stolze 33,44 Prozent Steuern.
Aber auch hier gilt – wenigstens für niedrigere Gehaltsgruppen – : Problem erkannt, Problem gebannt. Zu den sonstigen Einkünften in dem Jahr, in dem die Abfindung zufließt, werden 20 % des den Freibetrag übersteigenden Teils der Abfindung hinzugerechnet und daraus die Gesamtsteuer nach der jeweiligen Steuertabelle ermittelt. Der sich dadurch ergebende Steuermehrbetrag, der auf den 20%igen Anteil der Abfindung entfällt, wird sodann mit fünf multipliziert und ergibt insgesamt den Betrag der Steuer, der auf die Abfindung entfällt. Die Steuer wird also im Jahr des Zuflusses voll bezahlt. Zweck dieser sogenannten Fünftelregelung ist es, die Progression in der Steuertabelle bei Abfindungen zu dämpfen.
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