Leasingfahrzeug gestohlen – Leasingnehmer muss zahlen, wenn er seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nachkommt und die Kaskoversicherung deshalb nicht zahlt.

Leasingfahrzeug gestohlen – Leasingnehmer muss zahlen, wenn er seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nachkommt und die Kaskoversicherung deshalb nicht zahlt.

Ein Leasingnehmer hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann.

Das hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 10.03.2014 – 18 U 84/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte im Jahre 2006 bei der klagenden Leasingfirma einen Pkw geleast. Vereinbarungsgemäß schloss die Klägerin im Namen des Beklagten eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, d. h. der beklagte Leasingnehmer wurde Versicherungsnehmer und hatte die Beiträge zu zahlen.
Bei dieser vom Leasingnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung handelte es sich um eine so genannte Fremdversicherung i. S. der §§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG vormals: §§ 74 ff. VVG a. F.) zugunsten des Leasinggebers, dessen Risiko als Eigentümer durch die Versicherung abgedeckt werden soll. Dabei hat der Leasinggeber als Versicherter eigene Leistungsansprüche gegen den Versicherer, ohne dass es einer Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers bedarf (§ 44 Abs. 1 VVG n. F. bzw. § 75 VVG a. F.).

Am Ende der Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück, weil es – so seine Begründung – wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 gestohlen worden sei.

Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung abgelehnt hatte, weil sie nach den Angaben des Beklagten an einem tatsächlich begangen Diebstahl zweifelte, hat die Klägerin vom Beklagten zur Schadensregulierung die Zahlung von ca. 13.000 Euro verlangt.

Nach der Entscheidung des 18. Zivilsenats des OLG Hamm zu Recht.

Der Beklagte schulde nach dem Verlust des Leasingfahrzeugs den mit der Klage geltend gemachten Betrag aus dem Leasingvertrag. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Beklagte das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Diebstahlschadens.
Die Klägerin habe in den Bedingungen des Leasingvertrages die Sachgefahr wirksam auf den Beklagten übertragen. Solche Klauseln in Leasingverträgen seinen zulässig, wenn dem Leasingnehmer zugleich ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, was im vorliegenden Fall erfolgt sei.
Dadurch, dass der Beklagte durch die Versicherung des Leasingfahrzeugs Ansprüche gegen den Kaskoversicherer verschafft habe, sei er noch nicht von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz frei geworden. Denn wenn der Schuldner dem Gläubiger statt der an sich geschuldeten Leistung lediglich eine weitere Forderung gegen einen Dritten verschafft, liegt darin in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) grundsätzlich keine Leistung an Erfüllungs statt. Der Leasinggeber werde regelmäßig auch keine Veranlassung haben das Risiko einer erfolgreichen Verwertung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer zu übernehmen. Die Versicherung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer diene vielmehr der Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers wegen Beschädigung oder Verlusts des Fahrzeugs und könne je nach der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall eine Leistung erfüllungshalber des Leasingnehmers in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Leasinggebers darstellen mit der Folge, dass der Leasinggeber im Schadensfall primär Befriedigung aus den Ansprüchen gegen den Versicherer suchen muss.
In den Fällen einer Leistung erfüllungshalber ergibt sich aus der Abrede der Parteien in der Regel für den Gläubiger die Verpflichtung, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis eigener Art, das einem Auftragsverhältnis ähnelt. Der Gläubiger muss sich bei der Leistung erfüllungshalber um eine rasche und bestmögliche Verwertung bemühen. Auf die ursprüngliche Forderung darf er regelmäßig erst zurückgreifen, wenn die Befriedigung fehlgeschlagen ist.
Jedoch besteht keine Verpflichtung des Gläubigers, bei ungesicherter Erfolgsaussicht Klage zu erheben, insbesondere schon dann nicht, wenn der Drittschuldner ernsthafte Einwendungen gegen die Forderung erhebt.
Deshalb könne der Beklagte dem Schadensersatzverlangen der Klägerin hier nicht entgegenhalten, die Klägerin müsse sich weiterhin vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen.
Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen habe, sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mehr gehalten, außergerichtlich oder auch gerichtlich – im Wege einer Deckungsklage – gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht des Beklagten folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde erwarte, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nehme.
Aufgrund fehlender Angaben des Beklagten müsse die Klägerin gegenüber der Kaskoversicherung weder außergerichtlich weiter vorgehen noch die Versicherung gerichtlich in Anspruch nehmen. So sei insbesondere zweifelhaft, ob die Versicherung erfolgreich verklagt werden könne, weil die bisherige Darstellung des Beklagten voraussichtlich nicht ausreiche, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess zu belegen. Seine Angaben zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei an dem in Frage stehenden Tag nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen, und habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der es zuvor abgestellt worden sei, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch habe er nicht erklärt, warum einer der beiden von ihm der Kaskoversicherung als Originalfahrzeugschlüssel übersandten Schlüssel nicht zum Fahrzeug passe, was die Versicherung nach einer Überprüfung durch den Hersteller festgestellt habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 27.05.2014 mitgeteilt.

 


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