Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Begeht ein Kraftfahrzeugführer innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte, kann gegen ihn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

Darauf hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 – hingewiesen und die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamm als unbegründet verworfen,

  • mit dem gegen ihn wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), begangen im September 2014, eine Geldbuße von 100 Euro sowie daneben auch ein einmonatigen Fahrverbot deshalb verhängt worden war,  
  • weil der Betroffene bereits im Januar 2012 und im März 2014 so genannte ʺHandyverstößeʺ begangen sowie in der Zeit zwischen diesen beiden Taten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in 2 Fällen um jeweils 22 km/h überschritten hatte und wegen dieser Verstöße jeweils Geldbußen gegen ihn festgesetzt worden waren.

 

Nach der Entscheidung des 1. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm lag hier eine beharrliche Pflichtverletzung vor, weil 

  • der Betroffene insgesamt 5 Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als 3 Jahren begangen hatte, 
  • die Verkehrsverstöße jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte aufwiesen, was,
  • nachdem es sich nach dem StVG um „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten handelte, auf eine Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen lässt und die Bewertung rechtfertigt, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

 

Beharrliche Pflichtverletzungen liegen, wie der Bußgeldsenat weiter ausgeführt hat, nämlich vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften, erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt,

  • wobei es insoweit auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad ankommt,
  • neben gravierenden Rechtsverstößen aber auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue geschlossen werden kann, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 mitgeteilt.

 


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