Mietrecht – Erteilung von Musikunterricht in Mietwohnung – Muss Vermieter das erlauben?

Mietrecht – Erteilung von Musikunterricht in Mietwohnung – Muss Vermieter das erlauben?

Mit Urteil vom 10.04.2013 – VIII ZR 213/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss. Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn – was der Mieter dazulegen und zu beweisen hat – von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Ein Mieter, der, wie in dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall, in einer ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler erteilen will, hat jedoch auf eine solche Erlaubnis keinen Anspruch.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.04.2013 – Nr. 62/2013 – mitgeteilt.

 

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