In seinem Urteil vom 04.12.2013 – VIII ZR 5/13 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage befasst,
- ob der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sogleich räumt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1994 eine Wohnung in Berlin gemietet.
Im Mietvertrag heißt es:
„Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen“.
Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin das Eigentum an der Wohnung.
Im Dezember 2011 widerrief sie die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung fristlos.
Zu diesem Zeitpunkt führte der Beklagte im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene Kündigung bereits einen Räumungsprozess gegen seine Untermieter, denen er seit 2002 die Wohnung untervermietet hatte.
Im Februar 2012 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut.
Das Amtsgericht (AG) hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen.
Das Landgericht (LG) hat ihr stattgegeben.
Die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass der Beklagte seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat und die Klägerin deshalb nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war.
Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für einen Auszug der Untermieter zu sorgen.
Denn der Beklagte hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen.
Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass er mit den Untermietern am 21.02./06.03.2012 einen Räumungsvergleich unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis 30.06.2012 abschlossen hat.
Denn mit der anderenfalls erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden können.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.12.2013 – Nr. 195/2013 – mitgeteilt.
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