Mindestentgelt in der Pflegebranche ist auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.

Mindestentgelt in der Pflegebranche ist auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch

  • für Arbeitsbereitschaft und
  • Bereitschaftsdienst

zu zahlen.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12 – entschieden.

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist, wie der Senat ausgeführt hat, „je Stunde“ festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider müsse sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Zwar könne dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb seien arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.11.2014 – Nr. 63/14 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fmindestentgelt-der-pflegebranche-ist-auch-fuer-arbeitsbereitschaft%2F">logged in</a> to post a comment