Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Notwendigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • ein betriebliches Eingliederungsmanagement mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen und
  • hierzu im Rahmen eines organisierten Suchprozesses, zu dem das Gespräch zwischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“ gehören, zu prüfen,
    • ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann sowie
    • nicht nur mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte, als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.

 

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15 – hingewiesen und die Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, die der Arbeitgeber

  • ausgesprochen hatte, weil der Arbeitnehmer wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank war und
  • begründet hatte, mit der Fehlzeit des Arbeitnehmers, der ihm dadurch entstehenden Kosten sowie damit, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.

 

Nach Auffassung des ArbG war die Kündigung deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, weil vom Arbeitgeber nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft worden war,

  • ob der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann,
  • ob ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und
  • ob auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich ist.

 

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin am 29.10.2015 – Nr. 36/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fnotwendigkeit-eines-betrieblichen-eingliederungsmanagements-bem%2F">logged in</a> to post a comment