Ohne ernsthaften Überzeugungsversuch keine medizinische Zwangsbehandlung

Ohne ernsthaften Überzeugungsversuch keine medizinische Zwangsbehandlung

Eine von einem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung des Betreuten (hier: Augenoperation zur Regulierung des Augeninnendrucks zur Vermeidung einer nicht reversiblen Erblindung) ist im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann zu verweigern,

  • wenn noch nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist,
  • den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen (hier: regelmäßige Augentropfenapplikation zur Normalisierung des Augeninnendrucks, durch die eine operative Behandlung vermieden werden kann).

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Beschluss vom 07.12.2015 – 5 T 382/15 – hingewiesen.

Wie das LG ausgeführt hat, hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Genehmigung einer medizinischen Zwangsmedikation eine überragende Bedeutung. Dies wird daran deutlich, dass mit § 1906 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Gesetzgeber die Überzeugung des Betroffenen vor die Ausübung des Zwangs gestellt worden ist.
Deshalb ist zu fordern, dass der ernsthafte Versuch unternommen wird, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen.
Dieser Versuch muss

 

Zu fordern ist ein solcher ernsthafter Überzeugungsversuch

  • nicht nur hinsichtlich der beabsichtigten Operation,
  • sondern auch und erst recht für in Betracht kommende alternative Behandlungsmaßnahmen, die die beabsichtigte Operation entbehrlich machen.

 


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