Physiotherapeut darf einen Patienten mobilisieren, aber nicht manipulieren.

Physiotherapeut darf einen Patienten mobilisieren, aber nicht manipulieren.

Ein Physiotherapeut darf einen Patienten mit Verspannungen im Bereich des Nackens und des Rückens mobilisieren.
Eine Manipulation, das sog. Einrenken, ist einem Arzt vorbehalten.

Lässt sich (im Streitfall) nicht feststellen, dass eine physiotherapeutische Behandlung

  • bereits eine unzulässige Manipulation und
  • keine zulässige Mobilisation mehr war,

geht dies zu Lasten des für die Fehlbehandlung beweispflichtigen Patienten.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 19.12.2014 – 26 U 44/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der unter Verspannungen im Rücken- und Nackenbereich leidende Kläger

  • die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen in der Praxis der beklagten Physiotherapeutin durchführen lassen und
  • nach der vierten Behandlung linksseitige Lähmungserscheinungen verspürt, die auf einem Hirninfarkt beruhten, weil es zu einer Dissektion (Gefäßwandverletzung) der Arterie vertebralis (Wirbelaterie) gekommen war.

Da der Kläger der Ansicht war,

  • dass er den Schlaganfall erlitten habe, weil die ihn behandelnde Physiotherapeutin ein unzulässiges Einrenkmanöver durchgeführt und dabei die Arterie verletzt habe und
  • er zudem über die Risiken der Behandlung nicht hinreichend aufgeklärt worden sei,

erhob er Klage gegen die Physiotherapeutin auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. 

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm wies die Klage, nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, ab, weil eine physiotherapeutische Fehlbehandlung in der Praxis der Beklagten nicht feststellbar war.

Dass er mit einer nur den Ärzten vorbehaltenen Manipulation behandelt worden war, konnte der Kläger nicht nachweisen. 
Wie der 26. Zivilsenat des OLG Hamm ausführte, bestand die Möglichkeit, dass die feststellbaren Behandlungsweisen zulässige Mobilisationsbehandlungen gewesen sein könnten, die von der Physiotherapeutin fachgerecht mit einem Probezug, dem Release, begonnen und dann mangels feststellbarer Schmerzäußerungen des Klägers in richtiger Weise fortgesetzt worden waren.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Dissektion mit Hirninfarkt war kein Beleg für eine unzulässige Manipulation, weil die Arterie des Klägers bereits vorgeschädigt gewesen sein könnte.

Fehlende Aufklärung konnte der Beklagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden, weil

  • eine gesunde Arterie durch eine Mobilisation nicht geschädigt werden kann und
  • eine Aufklärung deswegen nicht erforderlich war.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2015 mitgeteilt.

 


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