Privatmann, der ehemaliges Feuerwehrfahrzeug erwirbt, muss Blaulicht- und Sirenenanlage demontieren

Privatmann, der ehemaliges Feuerwehrfahrzeug erwirbt, muss Blaulicht- und Sirenenanlage demontieren

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit Beschluss vom 21.07.2015 – 5 L 599/15.KO – in einem Fall, in dem einem Privatmann von der Verwaltungsbehörde der Betrieb eines von ihm erworbenen ehemaligen Feuerwehrfahrzeuges,

  • das mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet war und an das er gelbe reflektierende Streifen angebracht sowie die Beschriftung unter anderem in „Feierwehr“ abgeändert hatte,

 

auf öffentlichen Straßen untersagt worden war, entschieden,

  • dass die Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZVO) zu Recht erfolgt ist.

 

Begründet hat das VG Koblenz die Entscheidung u.a. damit, dass

das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsmäßig im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sei.
Aus den §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO ergebe sich, dass unter anderem die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen bestimmten Institutionen, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen den Feuerwehren, vorbehalten sei.
Da das Fahrzeug in seiner Gesamtschau feuerwehrtypische Ausstattungsteile, Schriftzüge und Gestaltungselemente aufweise, werde es als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen.
Damit entstehe der Anschein, dieses Fahrzeug könne Sonderrechte im Sinne des § 35 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) in Anspruch nehmen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO komme es daher nicht in Betracht, dass ein Privatfahrzeug in dieser Weise ausgestattet sei (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 16.05.2001 – M 31 K 01.1060 –).

Voraussetzung für den weiteren Betrieb sei deshalb, dass die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie z.B. „Feierwehr“ entfernt werden (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.07.2015 – Nr. 25/2015 –).

 


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